Allgemeine Geschäftsbedingungen für technische Gummiwaren
Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

AGB zum Download

A. Allgemeines

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenreden binden uns nicht.
  2. Die Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes der Ware gültigen Preisen und Bedingungen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der getroffen Vereinbarungen, auch dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie gelten mit dem Erhalt unseres Bestätigungsschreibens oder mit der Annahme der Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  5. Bei Verkäufen nach Muster gilt letzteres als Typenmuster, wenn es nicht ausdrücklich als Ausfallmuster bezeichnet ist.
    Bei Verkäufen zu späterer Lieferung sind wir berechtigt, sie aus Nachfolgepartien vorzunehmen, wobei kleinere Qualitätsabweichungen dem Abnehmer kein Recht zur Mängelrüge geben.
  6. Wir behalten uns handelsübliche oder technische nicht vermeidbare Abweichungen von spezifischen Gewichten, Maßen, Bestellungen und früheren Lieferungen je nach Artikel bis zu 10% vor.
  7. Die Annahme von Kleinaufträgen bzw. Berechnung von Aufschlägen für Mindermengen behalten wir uns vor.

B. Lieferungen und Leistungen

  1. Die Wahl des billigsten Versandweges und der billigsten Versandart behalten wir uns vor. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet.
  2. Wird die Ware versandt, so geht jede Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens aber, wenn sie das Werk verläßt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald ihm die Anzeige unserer Versandbereitschaft zugegangen ist. Unerheblich ist, ob die Absendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nicht mehr berücksichtigt werden. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige damit vergleichbaren Ereignisse bei uns und unseren Lieferanten, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik und Aussperrungen sowie behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Umstände entbinden uns – unverzügliche Benachrichtigung der Abnehmer vorausgesetzt – von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Die Ereignisse verlängern – auch innerhalb eines Lieferverzuges – die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen, sofern durch eine der obigen Ursachen die Lieferung für uns unmöglich oder unzumutbar wird.
    Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sie sich angemessen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
    Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
  5. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Nichtlieferung sind vorbehaltlich § 276 III BGB ausgeschlossen.
  6. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  7. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, zurückzugegeben. Für die Rechtsmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet nur der Besteller. Zu einer Nachprüfung der vorstehenden Unterlagen, auch im Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Bestellung und Lieferung von Gegenständen untersagt, sind wir berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Abnehmer hat uns auch von allen Ansprüchen Dritter, die damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.
  8. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden unter Ausschluß des Rückgaberechtes neben evtl. anfallenden Kosten für Formen und Werkzeuge berechnet und sind ebenso wie vereinbarte Beratungskosten sofort fällig. Etwa geleistete Beiträge zu den Einrichtungskosten heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an den Einrichtungen wie Formen und Werkzeugen etc. nicht auf.
  9. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

C. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung des Eigentumsanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
  4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
  5. Die Vorbehaltsware hat der Käufer ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an uns abgetreten.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Produkte. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörigen Materialien erwerben wir Miteigentum. Etwaige Eigentums- bwz. Miteigentumsrechte, die der Käufer an dem vermischten Bestande oder dem neuen Gegenstand erwirbt, tritt er im voraus an uns ab. Er ist verpflichtet, diese Ware für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
  7. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – so tritt er mit Vertragsschluß bis zur vollen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Rückübertragung der abgetretenen Forderungen verpflichtet.

D. Zahlung

  1. Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote, Verkäufe und Berechnungen verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei 10 Tage 2% / 30 Tage netto.
    Als Rechnungsdatum gilt das Versanddatum.
    Anderslautende Zahlungsvereinbarungen sind nur dann gültig, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
  3. 3. Vorstehender Kassaskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
  4. Nach Ablauf des Nettozieles setzt die Berechnung von Verzugszinsen ein, und zwar in Höhe des jeweiligen von der EZB veröffentlichten Basiszinssatzes von zzgl. 5% bzw 8% p. a..
  5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Käufers.
  6. Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, daß deren Einlösung innerhalb obiger Frist erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen.
    Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht; die uns entstandenen Kosten und Diskontspesen belasten wir, soweit ein Nettoziel für die Bezahlung unserer Rechnungen überschritten wird. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
  7. Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten wird nicht als Barzahlung angesehen. wir können deshalb auf Grund dieser allgemein gültigen Handhabung einen Kassaskonto für solche Wechselzahlungen nicht gewähren.
    Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor.
    Grundsätzlich nehmen wir nur Akzepte herein unter dem Vorbehalt, daß mit dem Vorkommen eines Protestes sämtliche evtl. noch laufenden Akzepte zurückgegeben werden und unser Anspruch auf die mit den Akzepten verrechnete und eine darüber hinausgehende Warenforderung mit sofortiger Wirkung fällig wird.
  8. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. A-conto-Zahlungen findet nicht statt.
  9. Die Aufhebung einer Kreditgewährung – auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen lt. diesen Zahlungsbedingungen – bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt solche auf unser Ersuchen hin nicht, so wird unsere Forderung sofort fällig.
  10. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers sind nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  11. Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie an unsere Firma gerichtet sind. Zahlungen an Angestellte unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese mit Vollmacht zum Inkasso versehen sind.

E. Gewährleistung

  1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb 14 Werktagen nach Empfang – bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb eines Jahres nach Entdeckung – schriftlich bei uns eingegangen ist.
  2. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung. Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Erzeugnisses wird umtauschweise Ersatz für den am Tag der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zzgl. Mwst. geliefert. Auf den Preis zzgl. Mwst. gewähren wir einen von uns frei festzustellenden prozentualen Nachlass gemäß dem durch Abnutzung bewirkten prozentualen Minderwert des reklamierten Erzeugnisses. Es steht uns jedoch auch wahlweise das Recht zu, diesen Nachlass in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.
  3. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung kann der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund anstelle der Nachlieferung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
    Solange wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommen, hat der Käufer kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen oder eine Nacherfüllung vorliegt.
  4. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
    a) der Mangel auf zusätzlichen Verschleiss oder Beschädigung zurück- zuführen ist, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden ist.
    b) die Ware durch äußere Einwirkung oder eine mechanische Verletzung ins besondere durch nicht geeignete Einbauteile schadhaft geworden ist.
    c) die Ware einer übermässigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war.
    d) die Ware von anderen als von uns repariert oder sonstwie bearbeitet wurde.
    e) die notwendigen bzw. die in der neuesten Fassung der technischen Anleitungen, Hinweise etc. jeweils vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten waren.
  5. Erzeugnisse, für die ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, müssen franko an unser Werk eingesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.
  6. Die genannten Gewährleistungsansprüche verjähren für alle Erzeugnisse innerhalb eines Jahres nach Lieferung.
  7. Zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer berechtigt. Erzeugnisse, für die Ersatzleistungen gewährt wurden, gehen nach unserer Wahl in unser Eigentum über. Die Kosten der Abfallbeseitigung trägt der Käufer. Für unsere Beratungen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

F. Haftung

  1. Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, sowie bei Zusicherung, die den Abnehmer gegen Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  2. Alle sonstigen Ansprüche, auch solche, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln der Ware oder Eigenschaftszusicherungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung) sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere gesetzlichen Vertreter bzw. Organe oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haben grob fahrlässig gehandelt.

G. Schlußbestimmungen

  1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Abnehmers gegen uns ist ausgeschlossen.
  2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
  3. Als Erfüllungsort für beide Teile gilt 68809 Neulußheim.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft ist Mannheim.
    Je nach Höhe des Streitwertes steht uns das Recht zu, am Amts- oder Landgericht Mannheim zu klagen. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
  5. Für das Mahnverfahren wird mit allen Abnehmern gem. § 38 Abs. 3 Ziff. 2 b) der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 27. 7. 2001 die Zuständigkeit der Gerichte Mannheim vereinbart.
  6. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. 7. 1973 gelten nicht.
  7. Für den Geschäftsverkehr mit Abnehmern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, noch juristische Personen des öffentlichen Rechts, noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehören, gelten die Bestimmungen in den Abschnitten A, B, C, D, E, F dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  8. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, sie können von uns jederzeit geändert werden. Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, sie gelten nur wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
  9. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
  10. Es wird bekanntgegeben, daß wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.

 

GUMMIWARENFABRIK
EMIL SIMON GmbH & Co KG

Siemensstraße 1
68809 Neulußheim

Postfach 1140
68805 Neulußheim

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